Satzung der

 

Tischtennis-Freunde 1992 Hemsbach e.V. (TTF Hemsbach)

 

vom 29.06.2022

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr .................................... 1

 

§ 2 Zweck des Vereins ................................................ 1

 

§ 3 Mitgliedschaft ......................................................  2

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ..................... 2

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ............................  3

 

§ 6 Organe des Vereins……………………………....  3

 

§ 7 Mitgliederversammlung………………………....  3

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung .........   4

 

§ 9 Gesamtvorstand ...................................................   4

 

§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB .....................   5

 

§ 11 Kassenprüfer………………………...................   5

 

§ 12 Haftung………………........................................  6

 

§ 13 Datenschutz im Verein ........................................  6

 

§ 14 Auflösung oder Zusammenschluss .....................  6

 

§ 16 In-Kraft-Treten………………………................  7

 

 

 

Vorbemerkung:

 

Wird im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich auch mit andersgeschlechtlichen Personen besetzbar.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Tischtennis-Freunde 1992 Hemsbach e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemsbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Spieljahr im Tischtennis vom 1. Juli bis 30. Juni.

4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen

Tischtennis-Verbandes BTTV. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen dieSatzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

5. Der Verein kann auf Beschluss des Gesamtvortands in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 4 gilt dann entsprechend.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tischtennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Die Förderung des Breiten- und Leistungssports, insbesondere des Tischtennissport

b. Die Durchführung von Sport- und Spielübungen, Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

c. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen wie Spielrunden, Turnieren usw.

d. Die Betreuung von Jugendlichen in Verbindung mit Tischtennis

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.

5. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder nehmen das sportliche Angebot des Vereins nicht in Anspruch.

6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Mit der Aufnahme in den Verein stimmt das Mitglied der Teilnahme am Bank-Einzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge zu. Außerdem muss das Mitglied eine Mail-Adresse bekanntgeben, die für die gesamte Kommunikation zwischen dem Mitglied und dem Verein verwendet werden kann.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs.3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen. Ausschliessungsgründe sind insbesondere Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Der Gesamtvorstand kann bei erstmaligem Fehlverhalten eine Verwarnung aussprechen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Gesamtvorstand seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind

-  die Mitgliederversammlung

-  der Gesamtvorstand

-  der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Gesamtvorstand.

3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden soll. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Pressemitteilung oder in Textform und Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins einberufen. Die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können ggf. mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Änderungen der Satzung sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstands

d) Wahl des Gesamtvorstands; der Jugendleiter wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der     Mitgliederversammlung gewählt.

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g) Festlegung der Vereinsbeiträge außer den Beiträgen für die passiven Mitglieder, die vom Gesamtvorstand festgelegt werden.

h) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Fusion und Auflösung des Vereins

 

§ 9 Gesamtvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Jugendleiter

f) dem Ressortleiter Damensport

g) dem Ressortleiter Freizeitsport

h) dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

i) dem Ressortleiter Veranstaltungen/Feste

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt nur, wenn es mehr als einen Kandidaten für ein Amt gibt oder wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes gem. § 10 sind einzeln zu wählen.

3. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Er kann die Aufgaben bei Bedarf flexibel auf die verschiedenen Vorstandsmitglieder verteilen.

5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden müssen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu diesen ein und leitet sie. Bei einer kürzeren Einladungsfrist ist der Gesamtvorstand nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch bei Mehrfach-Funktionen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann in dringenden Fällen und im Notfall Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder in einer virtuellen Sitzung fassen.

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Zu den Sitzungen können zusätzliche Personen mit fachspezifischen Kenntnissen eingeladen werden.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands und bei Nichtbesetzung eines Amtes kann der Gesamtvorstand bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen; dies muss jedoch in einer Sitzung erfolgen.

7. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

8. Eine Amtsenthebung ist bei grober Pflichtverletzung oder bei Verstößen gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze des Sports durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der übrigen Vorstandsmitglieder .mit sofortiger Wirkung durch schriftlich begründete Entscheidung längstens bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung möglich; bei der Dauer der Amtsenthebung sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Der Betroffene ist vorher zu hören. Er hat das Recht zur Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.

2. Der 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der 2. Vorsitzende und der Kassenwart den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassenwart von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Im Innenverhältnis gilt außerdem, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,-€ für den Verein nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands vorgenommen werden dürfen.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

 

§ 12 Haftung

 

1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 13 Datenschutz im Verein

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den VereinTätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 14 Auflösung oder Zusammenschluss

 

1. Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Tischtennisverein bzw. Mehrspartenverein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder einen Zusammenschluss den Mitgliedern angekündigt ist.                                                                      

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder eines Zusammenschlusses gem. Absatz 1 bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tischtennissports.

 

§ 15 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.6.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung von 1992. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.